Satzung (Fassung vom 19. Januar 2007)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: St.-Rochus-Schützenbruderschaft Boscheln –gegr.- 1880.
Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Geilenkirchen unter der Nr. VR266 und hat seinen Sitz in Übach-Palenberg, Ortsteil Boscheln.


§ 2 Wesen und Aufgabe
Die St.-Rochus-Schützenbruderschaft Boscheln -gegr.- 1880 im folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das
dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
a) der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten,
b) dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
c) der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen
d) der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung karitativer Aktionen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können Personen christlichen Glaubens werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

2. Das Gesuch um Aufnahme bei den Altschützen ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

6. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen.
Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird in der Geschäftsordnung (GO) geregelt.
Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. Näheres regelt die GO.
An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

§ 6 Jungschützen
Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.
Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 21. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben. Jungschützen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

§ 7 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder können sein:
a) Mitglieder, die aus alters- oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr aktiv an öffentlichen Auftritten teilnehmen können.
b) Personen christlichen Glaubens, die sich durch ihr Verhalten an der Bruderschaft verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.

§ 8 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.

Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Anträge und Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren, festzuhalten, und zu unterzeichnen - dies kann auch auf elektronischem Wege geschehen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
5. Festsetzung der Jahresbeiträge,
6. Änderung der Satzung.

§ 11 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Brudermeister,
2. dem Schützenmeister,
3. dem Jungschützenmeister,
4. dem Schriftführer,
5. dem Schießmeister,
6. dem Kassierer
7. dem Sozialoffizier
8. dem Heimleiter
9. Fähnrich
10. Schwenkfähnrich

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
11. als Präses der Pfarrer der kath. Kirchengemeinde St. Fidelis Boscheln bzw. ein Vertreter
12. der jeweils amtierende König
13. der jeweils amtierende Ehrenkönig
14. die Majore

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 13 Gesetzlicher Vorstand
Der Brudermeister und der Schützenmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Beide vertreten den Verein gemeinsam und sind als gesetzlicher Vorstand befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von beiden Vertretern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
Führung der laufenden Geschäfte,
Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
Aufstellung eines Haushaltsplans
Erstattung der Tätigkeitsberichte,
Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.

Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom Schützenmeister einberufen und geleitet. Anträge und Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren, festzuhalten und zu unterzeichnen - dies kann auch auf elektronischem Wege geschehen.

§ 15 Beschreibung der Aufgaben
Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

Der Schützenmeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung. Er ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren.
Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.
Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

Der Kassierer sammelt die Jahresbeiträge der Mitglieder ein.

Der Sozialoffizier und Silberwart ist verantwortlich für die Krankenbesuche, Besuche bei Jubilaren etc. und für das Königssilber.

Der Heimleiter ist zuständig für das Jungschützenheim.
Der Fähnrich trägt bei allen öffentlichen Auftritten die Patronatsfahne der Bruderschaft. Er ist für ihren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich und hat bei Verhinderung für Vertretung und Anwesenheit der Patronatsfahne zu sorgen.

Der Schwenkfähnrich trägt die Schwenkfahne der Bruderschaft bei öffentlichen Auftritten der Bruderschaft und initiiert das Schwenken zu Ehren der Majestäten. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand aller Schwenkfahnen verantwortlich und hat bei Verhinderung für Vertretung und Anwesenheit der Schwenkfahne zu sorgen.

Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

§16 Kommandoreihenfolge
Die Kommando- und Rangfolge bei öffentlichen Auftritten lautet wie folgt:
1. Brudermeister
2. Schützenmeister
3. Jungschützenmeister
4. Majore
5. Schriftführer
6. Schießmeister
7. Kassierer
8. Sozialoffizier
9. Heimleiter

§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer (mindestes zwei) prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht.

§ 18 Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest als öffentliche Veranstaltung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 20 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen und das althergebrachte Fahnenschwenken.

§ 21 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§ 22 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.

§ 23 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

§ 24 Auflösung der Schützenbruderschaft
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Schützenbruderschaft
fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Fidelis Boscheln bzw., dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Die Sachwerte sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, sind diesen die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung, zu übergeben.

§ 25 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 26 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.3.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 27 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

(4) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die
Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben
bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw.
Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten
des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19. Januar 2007 beschlossen und tritt mit
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre
Gültigkeit .


Übach-Palenberg, den 19. Januar 2007